Gewässerordnung als PDF
Fischerei- und Gewässerordnung
Sportfischer-Verein Apen e.V.
Stand: 01.08.2024
Änderungen vom:
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§ 1 Allgemeines
Nachstehende Bestimmungen gelten in Verbindung mit der Vereinssatzung. Der Vorstand kann im Einzelfall Änderungen und Ergänzungen beschließen; diese sind bis zur Bestätigung oder Ablehnung durch die nächste Jahreshauptversammlung verbindlich. Sie gelten nach Veröffentlichung auf der Homepage als allgemein allen Mitgliedern bekannt gegeben.
Für die Ausübung der Angelfischerei in den Vereinsgewässern sind nur die in dieser Gewässerordnung aufgeführten Vorgaben und Regelungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen anwendbar.
Jedes Mitglied muss sich mit den Bestimmungen vor Angelbeginn vertraut machen.
§ 2 Gewässer und Gewässerspezifische Regelungen
Folgende Gewässer dürfen z.Z. befischt werden:
- Fließgewässer
- Aper Tief bis zur Brücke Französischer Weg
- Nordloh-Kanal bis zur Einmündung Nordloher Tief
- Augustfehn-Kanal bis zum Ursprung
- Polder am Augustfehn-Kanal
- Begehung nur rechts über den Deich; Der Deich darf nicht mit Fahrzeugen befahren werden
- Große Süderbäke bis zur Brücke Sonnenhof in Westerstede
- Ollenbäke bis zur Gemeindegrenze Bad Zwischenahn
- Große Norderbäke
- Kleine Norderbäke
- Stehende Gewässer
- Hafenbecken in Apen
- Teich am Kirchweg
- Regenrückhaltebecken Lindenallee, Westerstede
- Alle Vorfluter hinter den Pumpwerken
- Teich am Untersten Weg
- Betretungs- / Angelverbot 1. März bis 15. Juni (Vogelbrutzeit)
- Zugang nur über die Straße „Untersten Weg“
- Maximal 10 Angler gleichzeitig am Gewässer
- Nachtangeln (eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) und offenes Feuer ist verboten
- Kieskuhle Roggenmoor
- Betretungs- / Angelverbot 1. März bis 15. Juni (Vogelbrutzeit)
- Zugang nur über die Straße „Drosselgasse“
- Maximal 10 Angler gleichzeitig am Gewässer
- Nachtangeln (eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) und offenes Feuer ist verboten
- Altarm Holtgast
- Betretungs- / Angelverbot 1. März bis 15. Juni (Vogelbrutzeit)
- Maximal 10 Angler gleichzeitig am Gewässer
- Nachtangeln (eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) und offenes Feuer ist verboten
§ 3 Fischereiberechtigung
Fischereiberechtigt in den Gewässern nach § 2 sind Vereinsmitglieder und Gastkarteninhaber, die im rechtmäßigen Besitz eines entsprechenden gültigen Erlaubnisscheines sind. Zusätzlich zum Erlaubnisschein ist ein gültiger Fischereischein oder Personalausweis mitzuführen.
§ 4 Natur- und Umweltschutz
Die Fischereiausübenden haben bei Begehen der Ufer besondere Sorgfalt hinsichtlich des Natur- und Umweltschutzes walten zu lassen. Das Verändern der Ufer und Böschungen ist untersagt. Nicht abgeerntete Grünländer oder Getreidefelder dürfen nicht betreten werden. Geöffnete Tore eingefriedeter Grundstücke oder Weiden sind sofort wieder zu schließen. Dieses gilt sinngemäß auch für Weidezäune. Geschützte Pflanzen wie auch natürlich zusammenhängende Schilfbestände sind zu schonen. Der Angelplatz ist stets in einem sauberen Zustand zu halten. Vor Angelbeginn ist eventuell vorhandener Müll vom Fischereiausübenden einzusammeln und später zu entsorgen. Für alle Beschädigungen ist der verursachende Angler haftbar, gleichfalls hat er den Vorstand davon unverzüglich zu informieren.
§ 5 Fanggeräte, Köder und sonstige Einschränkungen
Erwachsene Vereinsmitglieder, Gastkarteninhaber und Jugendliche ab 14 Jahren mit bestandener Prüfung und der großen Karte dürfen folgende Fanggeräte nutzen:
- Fließgewässer
- 4 Handangeln, davon alle auf Raubfisch oder
- 1 Piere oder
- 1 Senke mit einer Netzfläche bis zu 1 qm
- Stehende Gewässer
- 4 Handangeln, davon höchstens 2 auf Raubfisch
- Anfütterung nur mit Maden und Würmern (gilt auch für § 5 S. 2 und 3)
- Senken verboten
- Kunstköder verboten (ab 2025: Angeln mit Kunstköder mit Einzelhaken erlaubt) (gilt auch für § 5 S. 3)
Jugendliche Vereinsmitglieder ab 10 Jahren zur Vorbereitung auf die Fischereiprüfung dürfen folgende Fanggeräte nutzen:
- 2 Handangeln mit je einem Haken, nur auf Friedfisch
- Nach § 15 Nds. FischG dürfen Jugendliche unter 14 Jahren nur unter Aufsicht einer geeigneten Person und zur Vorbereitung auf die Sportfischerprüfung fischen. Als Geeignet ist in der Regel anzusehen, wer eine Sportfischerprüfung hat.
Jugendliche Vereinsmitglieder ab 14 Jahren mit bestandener Fischereiprüfung und kleiner Karte (Jugendkarte) dürfen folgende Fanggeräte nutzen:
- 2 Handangeln, davon höchstens 1 auf Raubfisch
§ 6 Fangbeschränkungen
Der Fang von Edelfischen (Hecht, Zander, Karpfen, Schleie und Forelle) ist auf insgesamt 3 Stück täglich in allen Vereinsgewässern beschränkt. Nach Erfüllung der Fangquote darf an diesem Tag in keinem anderen Vereinsgewässer weitergeangelt werden.
§ 7 Mindestmaße
Für folgende Fische gelten zur Zeit nachstehende Mindestmaße:
Aal 45 cm
Aaland 25 cm
Aalquappe 35 cm
Barbe 35 cm
Barsch 15 cm
Brasse 15 cm
Döbel 25 cm
Flusskrebs 11 cm
Forelle 30 cm
Güster 15 cm
Hecht 55 cm
Karausche 15 cm
Karpfen 35 cm
Lachs 50 cm
Meerforelle 40 cm
Rotauge 15 cm
Rotfeder 15 cm
Schleie 25 cm
Wels kein Maß, Entnahmepflicht
Zander 50 cm
Die Länge ist bei Fischen von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Ende des Schwanzes zu messen. Für nichtgenannte Fischarten sind die gesetzlichen Mindestmaße ausschlaggebend.
Untermaßige Fische müssen schonend zurückgesetzt werden.
§ 8 Schonzeiten, Laich- und Schongebiete
Das Fischen während der allgemeinen Frühjahrsschonzeit ist erlaubt. Offensichtlich laichhaltige Fische sind schonend zurückzusetzen.
Während der Schonzeit für Hecht und Zander darf nicht mit Raubfischködern gefischt werden (alle Kunstköderarten wie Köderfische).
Zurzeit gelten für nachstehende Fischarten folgende Schonzeiten:
Bachforelle 15.10. - 15.03.
Flusskrebs 01.11. - 30.06.
Hecht 01.02. - 31.05.
Lachs 15.10. - 15.03.
Meerforelle 15.10. - 15.03.
Zander 01.02. - 31.05.
Für nichtgenannte Fischarten sind die gesetzlichen Schonzeiten ausschlaggebend.
Für die ausgewiesenen Laich- und Schongebiete unserer Pachtgewässer (siehe Hinweisschilder) besteht ein ganzjähriges Begehungsverbot, ein Mindestangelabstand von 10 m ist einzuhalten!
§ 9 Fischereiaufsicht
Nach dem Nds. Fischereigesetz mit Durchführungsbestimmungen und Vollzugsanweisungen muss jeder, der den Fischfang ausübt, im Besitz der Sportfischerprüfung und des Fischereierlaubnisscheins in Zusammenhang mit dem gültigen Personalausweis, bzw. Reisepasses sein. Die Fischereiaufsicht ist in jeder Weise zu unterstützen. Die getätigten Fänge und die Ausweise sind dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung sind die Fischereiaufseher befugt, den Erlaubnisschein sofort einzuziehen und dem Vorstand mit Angabe der Einziehungsgründe umgehend vorzulegen. Der Vorstand entscheidet über das weitere Vorgehen.
§ 10 Fangstatistik
Zahl, Gewässer und Gewicht aller gefangenen Fische sind alljährlich in die vorgegebene Fangmeldung gewissenhaft einzutragen und dem Verein bis zum 31.12. eines Jahres zu übermitteln. Auch Nichtfänger haben eine Fanmeldung abzugeben. Bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Fangmeldung wird eine Verzugsgebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.
§ 11 Besondere Bestimmungen und Hinweise
- Jeglicher Verkauf von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen ist untersagt.
- Jeder Angler hat seine fängig gestellten Ruten ständig unter Kontrolle zu halten.
- Setzangeln dürfen nur in Sichtnähe aufgestellt werden.
- Setzkescher, Aalkorb und Aalleinen sind verboten.
- Das Senken ist nur zum Fang von Köderfischen in allen Fließgewässern erlaubt.
- Bei der Verwendung von Köderfischen sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Lebende Köderfische sind verboten, ebenso das Hältern.
- Das Hältern von Fischen ist verboten (Tierschutzgesetz).
- Edelfische (Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Forelle) dürfen nicht als Köder benutzt werden.
- Zelte mit festem Boden sind nicht erlaubt.
- Das Grillen mit handelsüblichen Grills ist erlaubt, offenes Feuer, insbesondere Lagerfeuer, sind verboten. Die verbrauchte Holzkohle und der Grill sind mitzunehmen. Die Verbote in den Naturschutzgebieten sind zu beachten.
- Das Angeln vom Boot aus ist nicht erlaubt. (Ab 2025: Das Angeln vom Boot ist in den nichtbeschiffbaren fließenden Gewässern und auf den stehenden Gewässern nicht erlaubt)
- Die Deichkronen und die Deiche an der Wasserseite dürfen nicht befahren werden.
- Es darf nicht durch langes Mähgras gefahren werden.
- Bei Vereinsveranstaltungen ist das Gewässer bzw. die Gewässerstrecke für die Dauer der Veranstaltung für alle Nichtteilnehmende zum Angeln gesperrt (Vereinstermine beachten).
- Für das Raubfischangeln ist ein geeignetes Vorfach zu nutzen.
- Für Unfälle oder Schäden übernimmt der Verein keine Haftung.
§ 12 Schlussbestimmungen
Fischfrevel, unkameradschaftliches Verhalten oder Verstöße gegen diese Gewässerordnung sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Sie können mit Geldbußen, Einziehung des Erlaubnisscheines oder Ausschluss aus dem Verein geahndet werden. Jede Gewässerverschmutzung oder Uferbeschädigung ist dem Vorstand umgehend zu melden. Die vorstehende Gewässerordnung wird mit dem Erwerb des Erlaubnisscheines als für sich verbindlich anerkannt.
Der Vorstand