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Zur Ausübung der Fischerei ist in Deutschland grundsätzlich ein Fischereischein notwendig. Die hierfür notwendige Fischerprüfung bietet der SFV Apen jährlich wiederkehren online oder in Präsenz an.

Teilnehmen kann jede und jeder, die oder der das 14. Lebensjahr erreicht hat (Jugendliche müssen im Prüfungsjahr das 14. Lebensjahr vollenden). Die Lehrgangsgebühren belaufen sich auf 90,00 € (inkl. Lehrmaterial und den Prüfungsgebühren) und sind zum Lehrgangsbeginn zu entrichten. Außerdem wird ein aktuelles Passfoto benötigt

Die Lehrgänge enden mit der Prüfung vor dem Prüfungsausschuss des Landesfischereiverbandes Weser-Ems in Apen.

Präsenzkurs:

Der Präsenzkurs beginnt mit der Aufnahme der Daten und Ausgabe des Lehrmaterials. Im weiteren Verlauf treffen sich die Teilnehmer über rund 6 Wochen 2 x wöchentlich abends in Apen. Die Ausbilder gehen hier alle Themenfelder der Prüfung mit den Prüflingen durch. Gerade für Neueinsteiger und Jugendliche empfiehlt sich der Präsenzkurs.

Der nächste Präsenzkurs beginnt am 7. Februar 2025 um 19:00 Uhr im Aper Schützenhaus. Der Kurs kann auch gleichzeitig online durchgeführt werden, dieses bitte im Vorfeld bekanntgeben.

Onlinekurs:

Beim Onlinekurs wird den Prüfwilligen Lehrmaterial und ein Onlinezugang zur Verfügung gestellt. Die Ausbilder werden an einem Tag persönlich für Fragen und Erklärungen zur Verfügung stehen. An diesem Abend wird auch ein praktischer Teil (Gerätekunde) eingefügt.

Des Weiteren wird WhatsApp als Plattform zum Austausch von Informationen genutzt, hier werden auch alle Termine bekanntgegeben. Wer kein WhatsApp hat oder nutzen möchte, wird per SMS, übers Festnetztelefon oder per E-Mail benachrichtigt. Die Lehrgangsleiter sind per WhatsApp oder per E-Mail zu erreichen und werden auch dort Fragen beantworten können.

Der nächste Onlinekurs beginnt im Herbst 2024. Alle angemeldeten Personen erhalten rechtzeitig vorab die Termine.

Anmeldeformular

pdf Gewässerordnung als PDF

Fischerei- und Gewässerordnung
Sportfischer-Verein Apen e.V.
Stand: 01.08.2024

 

 Änderungen vom:
./.

 

§ 1 Allgemeines

Nachstehende Bestimmungen gelten in Verbindung mit der Vereinssatzung. Der Vorstand kann im Einzelfall Änderungen und Ergänzungen beschließen; diese sind bis zur Bestätigung oder Ablehnung durch die nächste Jahreshauptversammlung verbindlich. Sie gelten nach Veröffentlichung auf der Homepage als allgemein allen Mitgliedern bekannt gegeben.

Für die Ausübung der Angelfischerei in den Vereinsgewässern sind nur die in dieser Gewässerordnung aufgeführten Vorgaben und Regelungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen anwendbar.

Jedes Mitglied muss sich mit den Bestimmungen vor Angelbeginn vertraut machen.

 

 §  2 Gewässer und Gewässerspezifische Regelungen

Folgende Gewässer dürfen z.Z. befischt werden:

  1. Fließgewässer
    1. Aper Tief bis zur Brücke Französischer Weg
    2. Nordloh-Kanal bis zur Einmündung Nordloher Tief
    3. Augustfehn-Kanal bis zum Ursprung
    4. Polder am Augustfehn-Kanal
      • Begehung nur rechts über den Deich; Der Deich darf nicht mit Fahrzeugen befahren werden
    5. Große Süderbäke bis zur Brücke Sonnenhof in Westerstede
    6. Ollenbäke bis zur Gemeindegrenze Bad Zwischenahn
    7. Große Norderbäke
    8. Kleine Norderbäke
  1. Stehende Gewässer
    1. Hafenbecken in Apen
    2. Teich am Kirchweg
    3. Regenrückhaltebecken Lindenallee, Westerstede
    4. Alle Vorfluter hinter den Pumpwerken
    5. Teich am Untersten Weg
      • Betretungs- / Angelverbot 1. März bis 15. Juni (Vogelbrutzeit)
      • Zugang nur über die Straße „Untersten Weg“
      • Maximal 10 Angler gleichzeitig am Gewässer
      • Nachtangeln (eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) und offenes Feuer ist verboten
    6. Kieskuhle Roggenmoor
      • Betretungs- / Angelverbot 1. März bis 15. Juni (Vogelbrutzeit)
      • Zugang nur über die Straße „Drosselgasse“
      • Maximal 10 Angler gleichzeitig am Gewässer
      • Nachtangeln (eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) und offenes Feuer ist verboten
    7. Altarm Holtgast
      • Betretungs- / Angelverbot 1. März bis 15. Juni (Vogelbrutzeit)
      • Maximal 10 Angler gleichzeitig am Gewässer
      • Nachtangeln (eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) und offenes Feuer ist verboten

 

 §  3 Fischereiberechtigung

Fischereiberechtigt in den Gewässern nach § 2 sind Vereinsmitglieder und Gastkarteninhaber, die im rechtmäßigen Besitz eines entsprechenden gültigen Erlaubnisscheines sind. Zusätzlich zum Erlaubnisschein ist ein gültiger Fischereischein oder Personalausweis mitzuführen.

 

§ 4 Natur- und Umweltschutz

Die Fischereiausübenden haben bei Begehen der Ufer besondere Sorgfalt hinsichtlich des Natur- und Umweltschutzes walten zu lassen. Das Verändern der Ufer und Böschungen ist untersagt. Nicht abgeerntete Grünländer oder Getreidefelder dürfen nicht betreten werden. Geöffnete Tore eingefriedeter Grundstücke oder Weiden sind sofort wieder zu schließen. Dieses gilt sinngemäß auch für Weidezäune. Geschützte Pflanzen wie auch natürlich zusammenhängende Schilfbestände sind zu schonen. Der Angelplatz ist stets in einem sauberen Zustand zu halten. Vor Angelbeginn ist eventuell vorhandener Müll vom Fischereiausübenden einzusammeln und später zu entsorgen. Für alle Beschädigungen ist der verursachende Angler haftbar, gleichfalls hat er den Vorstand davon unverzüglich zu informieren.

 

§ 5 Fanggeräte, Köder und sonstige Einschränkungen

Erwachsene Vereinsmitglieder, Gastkarteninhaber und Jugendliche ab 14 Jahren mit bestandener Prüfung und der großen Karte dürfen folgende Fanggeräte nutzen:

  1. Fließgewässer
    • 4 Handangeln, davon alle auf Raubfisch oder
    • 1 Piere oder
    • 1 Senke mit einer Netzfläche bis zu 1 qm
  2. Stehende Gewässer
    • 4 Handangeln, davon höchstens 2 auf Raubfisch
    • Anfütterung nur mit Maden und Würmern (gilt auch für § 5 S. 2 und 3)
    • Senken verboten
    • Kunstköder verboten (ab 2025: Angeln mit Kunstköder mit Einzelhaken erlaubt) (gilt auch für § 5 S. 3)

Jugendliche Vereinsmitglieder ab 10 Jahren zur Vorbereitung auf die Fischereiprüfung dürfen folgende Fanggeräte nutzen:

  1. 2 Handangeln mit je einem Haken, nur auf Friedfisch
  2. Nach § 15 Nds. FischG dürfen Jugendliche unter 14 Jahren nur unter Aufsicht einer geeigneten Person und zur Vorbereitung auf die Sportfischerprüfung fischen. Als Geeignet ist in der Regel anzusehen, wer eine Sportfischerprüfung hat. 

Jugendliche Vereinsmitglieder ab 14 Jahren mit bestandener Fischereiprüfung und kleiner Karte (Jugendkarte) dürfen folgende Fanggeräte nutzen:

  1. 2 Handangeln, davon höchstens 1 auf Raubfisch

 

§ 6 Fangbeschränkungen

Der Fang von Edelfischen (Hecht, Zander, Karpfen, Schleie und Forelle) ist auf insgesamt 3 Stück täglich in allen Vereinsgewässern beschränkt. Nach Erfüllung der Fangquote darf an diesem Tag in keinem anderen Vereinsgewässer weitergeangelt werden.

 

§ 7 Mindestmaße

Für folgende Fische gelten zur Zeit nachstehende Mindestmaße:

                                                  Aal                                     45 cm

                                                  Aaland                               25 cm

                                                  Aalquappe                        35 cm

                                                  Barbe                                35 cm

                                                  Barsch                               15 cm

                                                  Brasse                               15 cm

                                                  Döbel                                 25 cm

                                                  Flusskrebs                        11 cm

                                                  Forelle                               30 cm

                                                  Güster                               15 cm

                                                  Hecht                                 55 cm

                                                  Karausche                         15 cm

                                                  Karpfen                             35 cm

                                                  Lachs                                 50 cm

                                                  Meerforelle                       40 cm

                                                  Rotauge                             15 cm

                                                  Rotfeder                            15 cm

                                                  Schleie                               25 cm

                                                  Wels                                  kein Maß, Entnahmepflicht

                                                  Zander                              50 cm

Die Länge ist bei Fischen von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Ende des Schwanzes zu messen. Für nichtgenannte Fischarten sind die gesetzlichen Mindestmaße ausschlaggebend.

Untermaßige Fische müssen schonend zurückgesetzt werden.

 

 § 8 Schonzeiten, Laich- und Schongebiete

Das Fischen während der allgemeinen Frühjahrsschonzeit ist erlaubt. Offensichtlich laichhaltige Fische sind schonend zurückzusetzen.

Während der Schonzeit für Hecht und Zander darf nicht mit Raubfischködern gefischt werden (alle Kunstköderarten wie Köderfische).

Zurzeit gelten für nachstehende Fischarten folgende Schonzeiten: 

Bachforelle                 15.10. - 15.03.

Flusskrebs                   01.11. - 30.06.

Hecht                          01.02. - 31.05.

Lachs                           15.10. - 15.03.

Meerforelle                15.10. - 15.03.

Zander                        01.02. - 31.05.

Für nichtgenannte Fischarten sind die gesetzlichen Schonzeiten ausschlaggebend.

Für die ausgewiesenen Laich- und Schongebiete unserer Pachtgewässer (siehe Hinweisschilder) besteht ein ganzjähriges Begehungsverbot, ein Mindestangelabstand von 10 m ist einzuhalten!

 

§ 9 Fischereiaufsicht

Nach dem Nds. Fischereigesetz mit Durchführungsbestimmungen und Vollzugsanweisungen muss jeder, der den Fischfang ausübt, im Besitz der Sportfischerprüfung und des Fischereierlaubnisscheins in Zusammenhang mit dem gültigen Personalausweis, bzw. Reisepasses sein. Die Fischereiaufsicht ist in jeder Weise zu unterstützen. Die getätigten Fänge und die Ausweise sind dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung sind die Fischereiaufseher befugt, den Erlaubnisschein sofort einzuziehen und dem Vorstand mit Angabe der Einziehungsgründe umgehend vorzulegen. Der Vorstand entscheidet über das weitere Vorgehen.

 

§ 10 Fangstatistik

Zahl, Gewässer und Gewicht aller gefangenen Fische sind alljährlich in die vorgegebene Fangmeldung gewissenhaft einzutragen und dem Verein bis zum 31.12. eines Jahres zu übermitteln. Auch Nichtfänger haben eine Fanmeldung abzugeben. Bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Fangmeldung wird eine Verzugsgebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

 

§ 11 Besondere Bestimmungen und Hinweise

  1. Jeglicher Verkauf von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen ist untersagt.
  2. Jeder Angler hat seine fängig gestellten Ruten ständig unter Kontrolle zu halten.
  3. Setzangeln dürfen nur in Sichtnähe aufgestellt werden.
  4. Setzkescher, Aalkorb und Aalleinen sind verboten.
  5. Das Senken ist nur zum Fang von Köderfischen in allen Fließgewässern erlaubt.
  6. Bei der Verwendung von Köderfischen sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Lebende Köderfische sind verboten, ebenso das Hältern.
  7. Das Hältern von Fischen ist verboten (Tierschutzgesetz).
  8. Edelfische (Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Forelle) dürfen nicht als Köder benutzt werden.
  9. Zelte mit festem Boden sind nicht erlaubt.
  10. Das Grillen mit handelsüblichen Grills ist erlaubt, offenes Feuer, insbesondere Lagerfeuer, sind verboten. Die verbrauchte Holzkohle und der Grill sind mitzunehmen. Die Verbote in den Naturschutzgebieten sind zu beachten.
  11. Das Angeln vom Boot aus ist nicht erlaubt. (Ab 2025: Das Angeln vom Boot ist in den nichtbeschiffbaren fließenden Gewässern und auf den stehenden Gewässern nicht erlaubt)
  12. Die Deichkronen und die Deiche an der Wasserseite dürfen nicht befahren werden.
  13. Es darf nicht durch langes Mähgras gefahren werden.
  14. Bei Vereinsveranstaltungen ist das Gewässer bzw. die Gewässerstrecke für die Dauer der Veranstaltung für alle Nichtteilnehmende zum Angeln gesperrt (Vereinstermine beachten).
  15. Für das Raubfischangeln ist ein geeignetes Vorfach zu nutzen.
  16. Für Unfälle oder Schäden übernimmt der Verein keine Haftung.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

Fischfrevel, unkameradschaftliches Verhalten oder Verstöße gegen diese Gewässerordnung sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Sie können mit Geldbußen, Einziehung des Erlaubnisscheines oder Ausschluss aus dem Verein geahndet werden. Jede Gewässerverschmutzung oder Uferbeschädigung ist dem Vorstand umgehend zu melden. Die vorstehende Gewässerordnung wird mit dem Erwerb des Erlaubnisscheines als für sich verbindlich anerkannt.

 

Der Vorstand 

Der Sportfischer-Verein Apen e.V. unterhält ab dem 01.08.2024 eine Befischungsgemeinschaft mit folgenden Vereinen:

Angelverein Stadland e.V.

Fischereiverein Rastede e.V.

Bornhorster Fischereiverein e.V.

Fischereiverein Scheps e.V.

Sportfischerverein Varel e.V.

Butjadinger Fischereiverein e.V.

Sportfischerverein Elsfleth e.V.

Reguläre Vereinsmitglieder können mit dem aktuellen Erlaubnisschein des SFV Apen an den freigegebenen Gewässern des jeweiligen Vereins fischen. Welche Gewässer freigegeben sind und welche Regularien gelten, müssen im Vorfeld auf der Homepage des jeweiligen Vereines nachgelesen werden.

Der SFV Apen gibt folgende Gewässer für die regulären Mitglieder der o.g. Vereine frei:

Fließgewässer:

  • Aper Tief bis zur Brücke Holtgast (Straße „Zur Schanze“)
  • Nordloh-Kanal
  • Augustfehn-Kanal mit Ausnahme des Polders und dessen Zulaufs
  • Große Süderbäke bis Sonnenhof in Westerstede
  • Ollenbäke bis zur Gemeindegrenze Bad Zwischenahn
  • Große Norderbäke
  • Kleine Norderbäke

Stehende Gewässer:

  • Regenrückhaltebecken Lindenallee
  • Alle Vorfluter hinter den Pumpwerken

Folgende Gewässer sind nicht von der Vereinbarung umfasst:

  • Polder am Augustfehn-Kanal
  • Hafenbecken in Apen
  • Teich am Kirchweg
  • Teich am Unterster Weg
  • Kieskuhle Roggenmoor
  • Altarm Holtgast

Die am Gewässer geltenden Regularien können der Gewässerbeschreibung auf der Homepage oder der Gewässerordnung entnommen werden.

Veranstaltungen

Fischerlehrgang

Fischerlehrgang Präsenz

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Fischerlehrgang

Fischerlehrgang Online

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Fischerlehrgang

Räucherkurs

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Das PDF für den Aufnahmenantrag bitte herunterladen, ausfüllen und per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder postalisch an SFV Apen, Zur Festung 18, 26689 Apen senden.

Aufnahmeantrag als PDF herunterladen

Hier wird noch Information benötigt. In der Vorbesprechnung hatten an dieser Stelle ein Online-Formular vorgesehen.

Hierzu benötige ich noch ein paar Infos, welche Felder das Formular braucht, welche Angaben abgefragt werden und an welche Adresse das Formular übermittelt werden soll.

Eine PDF-Download-Version könnte man noch zusätzlich einbinden.

Bedingungen und Informationen

Zunächst einmal sei gesagt, dass unsere Gewässer zum größten Teil der Tide, also Ebbe und Flut unterliegen.

In unseren Gewässern ist fast die gesamte Palette an Süßwasserfischen vorhanden, über: Hecht, Zander, Barsch, Wels, Karpfen, Aal, Brassen, Döbel, Rotaugen, Rotfedern, Quappen, Schleie usw.

Es kann auf vielfältiger Weise in unseren Gewässern gefischt werden.

Die Bestimmungen an unseren Gewässern sin der Gewässerordnung zu entnehmen.

Gastkartenverkaufsstellen

Hier könnt ihr Gastkarten für unseren Verein erwerben:

  • Angelcenter-Apen

    Angelcenter-Apen

    Tel.: 04489 - 9429944

    Peter Hinrichs
    Mühlenstraße 6
    26689 Augustfehn

    zur Homepage

  • Angelcenter-Apen

    AVIA-Tankstelle Tietjen

    Tel.: 04489 5244

    Hauptstraße 115
    26689 Apen
    (Ortseingang von Westerstede kommend)

  • Apen-Touristik

    Tel. 04489-7373

    Hauptstraße 203
    26689 Apen

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  • Raiffeisen-Ammerland-Saterland

    Tel.: 04489 407537

    Hauptstraße 311
    26689 Apen-Hengstforde

  • Hund & Kat Heimtierbedarf

    Tel. 04489-4049963

    Hauptstraße 544
    26689 Augustfehn

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Preise

  • Tageskarte:      7,00 €
  • Wochenkarte:  15,00 €
  • Monatskarte:   25,00 €
  • (Änderungen vorbehalten)

Allgemeine Vereinsinfos

Der SFV Apen hat zur Zeit etwa 850 Mitglieder, hierunter auch eine Jugendgruppe mit ca. 50 Jugendlichen im Alter von 10 - 18 Jahren.

Wir halten einmal im Jahr eine Jahreshauptversammlung ab, zudem erhalten unsere Mitglieder zwei mal im Jahr Informationen und Termine in Form von Rundschreiben.

Gewässer

Als Gewässer kann der SFV Apen  140 ha sehr schön gelegene Fließgewässer anbieten:

  • Das Aper Tief bis zur Brücke Französischer Weg vor Detern
  • Den Nordloh-Kanal bis zum Einlauf Nordloher Tief
  • Den Augustfehn-Kanal bis zum Ursprung, mit dem 6 ha Polder und dem Polderkanal
  • Die große Norderbäke bis zum Ursprung
  • Die große Süderbäke bis zur Brücke beim Gasthof "Sonnenhof" in Hüllstede
  • Die kleine Norderbäke bis zum Ursprung
  • Die Ollenbäke bis zur Gemeindegrenze Bad Zwischenahn

Außerdem bieten wir den "Petri-Jüngern" folgende stehende Gewässer an:

  • Das Hafenbecken in Apen mit behindertengerechten Angelplätzen
  • Den Altarm Holtgast
  • Der Teich am Untersten Weg
  • Der Teich am Kirchweg
  • Die Kieskuhle Roggenmoor
  • Das Regenrückhaltebecken Lindenallee in Westerstede
  • Alle Vorfluter hinter den Pumpwerken

Weitere Infos zu unseren Gewässern könnt ihr den entsprechenden Einträgen im Menü unter Infos entnehmen.

Die Angelbestimmungen findet ihr unter der Gewässerordnung.

Gebühren

Gegen Vorlage des Prüfungsausweises betragen unsere Gebühren:

  • Für Jugendliche von 10 - 18 Jahre:
    Aufnahmegebühr Keine
    Jahresbeitrag 15,00 €
    Fangmeldung, auch Fehlmeldung, bis zum 31.12. nicht abgegeben 10,- €

  • Für Erwachsene ab 18 Jahre:
    Aufnahmegebühr 55,00 €
    Jahresbeitrag 35,50 €
    Fangmeldung, auch Fehlmeldung, bis zum 31.12. nicht abgegeben 10,- €